Darf ein Arbeitgeber eine Bewerberin danach fragen, ob sie schwanger sei oder ein Kinderwunsch bestehe? Hat der Arbeitnehmer das Recht, Referenzauskünfte und psychologische Tests einzusehen? Wer trägt die Reisekosten für ein Bewerbungsgespräch im Ausland? Bereits vor dem eigentlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechte und Pflichten. Die wichtigsten davon sind im folgenden Beitrag zusammengefasst.
Aktuelles Thema von Tonia Villiger, Rechtsanwältin, www.probst-law.ch
Bewerbungsgespräch - das korrekte Handling von Bewerberdaten
Ganz allgemein darf der Arbeitgeber nur solche Daten über den Arbeitnehmer bearbeiten, soweit sie die Eignung des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind (Art. 328b OR). „Bearbeiten“ bedeutet in diesem Zusammenhang z.B. beschaffen, aufbewahren verwenden, bekanntgeben oder vernichten. Ist die Datenbearbeitung nach dieser Bestimmung zulässig, unterliegt sie im Weitern den Regeln des Datenschutzgesetzes (DSG). Somit dürfen beispielsweise keine unautorisierten Referenzen eingeholt werden, die Daten nicht unverhältnismässig oder zweckentfremdet bearbeitet werden oder Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn dies die Persönlichkeit des Arbeitnehmers schwer gefährden würde. Der Arbeitgeber muss sich zudem über die Richtigkeit der Daten vergewissern und die Daten gegen unbefugten Zugriff schützen. Sämtliche Bewerbungsunterlagen, welche ein Bewerber einem interessierten Arbeitgeber überlässt, bleiben in seinem Eigentum und sind ihm zurückzuerstatten bzw. auf dessen Wunsch zu vernichten, falls es nicht zur Anstellung kommt. Hingegen gehören vom Arbeitgeber in Auftrag gegebene medizinische, psychologische oder grafologische Gutachten dem Arbeitgeber. Solche Gutachten oder Tests dürfen aber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erhoben werden und müssen sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen. Sie sind ebenfalls zu vernichten, falls der Bewerber nicht angestellt wird.
Bewerbungsgespräch - heikle Fragen an den Bewerber
Der Arbeitgeber ist versucht, möglichst viele für ihn nützliche Informationen über den Bewerber zu sammeln. Dazu werden häufig auch die Suchmaschinen des Internets genutzt. Auf diese Weise recherchierte Daten müssen aber den eingangs erwähnten gesetzlichen Bestimmungen genügen, sobald sie bearbeitet werden. Der Arbeitgeber muss sie also beispielsweise auf ihre Richtigkeit überprüfen, bevor er sie aufbewahrt. Die Regeln gelten natürlich auch für Fragen im Bewerbungsgespräch. Grundsätzlich unzulässig sind beispielsweise Datenerhebungen über:
Schwangerschaft, sofern dies nicht relevant sein könnte für das Arbeitsverhältnis (wie z.B. bei körperlich strengen Arbeiten von Servierpersonal)
Religiöse und politische Anschauungen und sexuelle Ausrichtung (Ausnahmen für Tendenzbetriebe wie religiöse Vereinigungen oder politische Zeitschriften etc.)
Der allgemeine Gesundheitszustand oder nichtinfektiöse Krankheiten, welche die Arbeitsfähigkeit nicht betreffen
Früherer Lohn
Nicht (mehr) verzeichnete oder keinen Bezug zum Arbeitsplatz aufweisende Vorstrafen
Vermögensverhältnisse (Ausnahme bei Zugang zu grösseren Vermögenswerten, bei Bestechungsgefahr oder bei obersten Führungskräften)
Bewerbungsgespräch - Auskunftsrecht und -pflicht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber von sich aus über alle relevanten Umstände aufklären, welche ihn für die Arbeitsstelle ungeeignet machen. Dazu gehören ein bestehendes Konkurrenzverbot des früheren Arbeitgebers, welches zum Tragen kommen könnte, oder Sicherheitsrisiken wie die Höhenangst eines Bergführers, der Rückenschaden eines „Zügelmannes“ oder der Verlust einer Arbeitsbewilligung. Sodann darf der Arbeitnehmer keine wahrheitswidrigen Angaben machen, wie etwa eine (nicht erfolgte) dreijährige Tätigkeit in einem Hotel. Der Arbeitgeber kann sich diesfalls auf die Unverbindlichkeit des Arbeitsvertrages berufen. Umgekehrt hat der Arbeitnehmer unverjährbare und unverzichtbare Auskunftsrechte: Er darf kostenlos Kopien der Personalakten verlangen, welche ihm in der Regel innert 30 Tagen auszuhändigen sind. Falsche Daten kann er berichtigen lassen, widerrechtlich erhobene oder solche, die nicht mehr bearbeitet werden dürfen, löschen lassen. Bei Uneinigkeit über die Richtigkeit darf er einen Bestreitungsvermerk anbringen. Es ist dem Arbeitgeber untersagt, geheime Paralleldossiers zu führen.
Kosten des Bewerbungsprozesses
Die mit dem Bewerbungsgespräch verbundenen Auslagen und Kosten (Reisespesen, Kost und Logis) hat der Arbeitgeber zu übernehmen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde. Allfällige Verdienstausfälle gehen jedoch zu Lasten des Bewerbers.
Tonia Villiger Tonia Villiger studierte an der Universität Fribourg Rechtswissenschaften und Journalistik und kommuniziert nebst Deutsch in fliessendem Englisch sowie in Spanisch. Tonia Villiger arbeitet als Rechtsanwältin bei Probst Rechtsanwälte. Sie ist insbesondere im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Kommunikationsrecht und Vertragsrecht tätig.
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